Feststellung der Rechtskraft (Strafbefehl) | Übriges Strafprozessrecht
Erwägungen (2 Absätze)
E. 1 Die Staatsanwaltschaft sprach den Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 30. März 2022 der Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit innerorts von 50 km/h im Sinne von Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. a und Abs. 2 VRV schuldig (Vi-act. 5). Der Beschwerdeführer erhob dagegen am 4. April 2022 fristgerecht Einsprache (Vi-act. 8), woraufhin die Staatsanwaltschaft ihn mit Vorladung vom 12. April 2022 zur Einvernahme am 28. April 2022 mit dem Hinweis vorlud, dass die Einsprache bei unentschuldigtem Fernbleiben von der Einvernahme als zurückgezogen gilt (Vi-act. 10). Nachdem der Beschwer- deführer nicht zum Einvernahmetermin erschienen war (Vi-act. 12), gewährte ihm die Staatsanwaltschaft das rechtliche Gehör vor der Abschreibung der Einsprache (Vi-act. 13) und stellte sodann mit Verfügung vom 23. Mai 2022 die Rechtskraft des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft vom 30. März 2022 fest. Zudem auferlegte die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer die durch die zusätzlichen Untersuchungshandlungen entstandenen Kosten von Fr. 130.90 (angefochtene Verfügung/Vi-act. 5). Diese Verfügung wurde einge- schrieben an den Beschwerdeführer versandt und konnte ihm am 24. Mai 2022 zugestellt werden (Vi-act. 21; vgl. auch Vi-act. 19). Der Staatsanwalt- schaft wurde sodann ein Couvert mit diversen aufgeklebten Textstellen ohne Adressangabe zugesandt mit der Mitteilung der Post, die beiliegende Sen- dung habe nicht zugestellt werden können und habe zur Ermittlung der Adres- se geöffnet werden müssen (Vi-act. 19). Daraufhin teilte die Staatsanwalt- schaft dem Beschwerdeführer am 13. Juni 2022 mit, sie habe die Verfügung vom 23. Mai 2022 betreffend Feststellung der Rechtskraft des erwähnten Strafbefehls von der Post mit dem Vermerk „nicht abgeholt“ zurückerhalten, und sandte ihm diese Verfügung erneut zu, mit dem Hinweis, dass die erneute Zustellung den Lauf der Rechtsmittelfrist weder unterbreche noch von Neuem beginnen lasse (Vi-act. 20). Tags darauf teilte die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer schriftlich mit, entgegen dem gestrigen Schreiben sei ihm
Kantonsgericht Schwyz 3 der Brief, den er zurückgeschickt habe, durch die Post am 24. Mai 2022 zuge- stellt worden und die Rechtsmittelfrist laufe demnach ab dem 25. Mai 2022 (Vi-act. 22). Der Beschwerdeführer reichte in der Folge am 15. Juni 2022 eine Eingabe bei der Staatsanwaltschaft ein mit dem Betreff „Rückweisung und Veranlassung auf Einstellung des Verfahrens“ (Vi-act. 23), welche Eingabe die Staatsan- waltschaft dem Kantonsgericht am 21. Juni 2022 zuständigkeitshalber über- wies. Sie beantragte, es sei auf die vorliegende Beschwerde infolge Ver- spätung unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers nicht einzutreten, eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen, und es sei die Rechtskraft der Verfügung vom 23. Mai 2022 und damit des Strafbefehls vom 30. März 2022 festzustellen (KG-act. 1). Der Beschwerdeführer erhielt mit Verfügung vom
23. Juni 2022 Gelegenheit, sich zur Frage der Verspätung der Beschwerde vernehmen zu lassen (KG-act. 3), woraufhin er am 1. Juli 2022 eine Eingabe einreichte (KG-act. 4).
E. 2 a) Nach Art. 396 Abs. 1 StPO ist gegen schriftlich oder mündlich eröffne- te Entscheide innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die Zustellung von Mitteilungen der Straf- behörden erfolgt gemäss Art. 85 Abs. 2 StPO durch eingeschriebene Post- sendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung, insbesondere durch die Polizei. Nach Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Zustellung als er- folgt, wenn die Sendung vom Adressaten oder von einer angestellten oder im gleichen Haushalt lebenden, mindestens 16 Jahre alten Person entgegenge- nommen wurde. Vorbehalten bleiben Anweisungen der Strafbehörden, eine Mitteilung der Adressatin oder dem Adressaten persönlich zuzustellen. Fris- ten, die durch eine Mitteilung ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO) und gelten als eingehalten, wenn die Verfah- renshandlung spätestens am letzten Tag bei der zuständigen Behörde vorge- nommen wird (Art. 91 Abs. 1 StPO). Die Frist gilt auch dann als gewahrt,
Kantonsgericht Schwyz 4 wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist bei einer nicht zustän- digen schweizerischen Behörde eingeht. Diese leitet die Eingabe unverzüglich an die zuständige Strafbehörde weiter (Art. 91 Abs. 4 StPO).
b) Den Akten lässt sich entnehmen, dass die angefochtene Verfügung dem Beschwerdeführer am 24. Mai 2022 zugestellt werden konnte (Vi-act. 21; vgl. auch Vi-act. 19). Der Beschwerdeführer stellt den Empfang dieser Sen- dung nicht in Abrede. Er macht vielmehr geltend, dass nicht korrekt adressier- te Postsendungen an ihn versandt würden und man ihn zum strafbaren Öffnen von nicht an ihn adressierten Schreiben zu bewegen versuche – sein Name laute „A.________“ und nicht „Herr C.________“. Er habe die falsch adressier- ten Briefe deshalb zurückgeschickt. Die Behörden hätten die Verspätung selbst verschuldet. Ihn treffe kein Versäumnis (KG-act. 4, S. 1). Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer die Sendung der angefochtenen Verfü- gung aber persönlich entgegennahm (Vi-act. 21; vgl. auch Vi-act. 19), sind die vorstehend dargelegten Voraussetzungen gemäss Art. 85 Abs. 2 und Abs. 3 StPO erfüllt und die Zustellung der angefochtenen Verfügung gilt am 24. Mai 2022 als erfolgt. Die Reihenfolge von Vor- und Nachnamen spielt für die Adressierung offenkundig keine Rolle, weshalb der Beschwerdeführer, der vom Strafverfahren Kenntnis hatte (vgl. insbesondere Vi-act. 5, 8, 10, 11 und 13 f.), ohne Weiteres bemerken musste, dass die an „A.________“ adressierte Sendung (Vi-act. 19) ihn betraf. Die zehntägige Rechtsmittelfrist für die Be- schwerde begann somit am 25. Mai 2022 zu laufen und endete am 3. Juni
2022. Die am 15. Juni 2022 bei der Staatsanwaltschaft eingereichte Be- schwerde erfolgte damit verspätet. Gründe für eine Fristwiederherstellung im Sinne von Art. 94 StPO macht der Beschwerdeführer weder geltend noch er- geben sich solche aus den Akten. Im Übrigen fällt die Wiederherstellung einer Frist ohnehin ausser Betracht, wenn die Partei wie vorliegend auf eine Reakti- on verzichtete, sei es aufgrund einer freien Entscheidung, eines Irrtums oder eines – möglicherweise falschen – Rats eines Dritten (BGE 143 I 284, E. 1.3 = Pra 107 [2018] Nr. 34). Auf die verspätet eingereichte Beschwerde ist somit
Kantonsgericht Schwyz 5 kostenfällig (Art. 428 Abs. 1 StPO) präsidial nicht einzutreten (§ 40 Abs. 2 JG);- verfügt:
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 werden dem Be- schwerdeführer auferlegt
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
- Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 4. Abteilung [inkl. KG-act. 4 z.K.] und 1/R an die Amtslei- tung/zentraler Dienst), sowie nach definitiver Erledigung an die Staats- anwaltschaft (1/R, mit den Akten an die 4. Abteilung) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtspräsident Die Gerichtsschreiberin Versand 8. Juli 2022 kau
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 8. Juli 2022 BEK 2022 101 Mitwirkend Kantonsgerichtspräsident Prof. Dr. Reto Heizmann, Gerichtsschreiberin MLaw Julia Lüönd. In Sachen A.________, Beschuldigter und Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft, 4. Abteilung, Postfach 128, Bahnhofstrasse 4, 8832 Wollerau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwalt B.________, betreffend Feststellung der Rechtskraft (Strafbefehl) (Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 23. Mai 2022, SU 2021 8980);- hat der Kantonsgerichtspräsident,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. Die Staatsanwaltschaft sprach den Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 30. März 2022 der Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit innerorts von 50 km/h im Sinne von Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. a und Abs. 2 VRV schuldig (Vi-act. 5). Der Beschwerdeführer erhob dagegen am 4. April 2022 fristgerecht Einsprache (Vi-act. 8), woraufhin die Staatsanwaltschaft ihn mit Vorladung vom 12. April 2022 zur Einvernahme am 28. April 2022 mit dem Hinweis vorlud, dass die Einsprache bei unentschuldigtem Fernbleiben von der Einvernahme als zurückgezogen gilt (Vi-act. 10). Nachdem der Beschwer- deführer nicht zum Einvernahmetermin erschienen war (Vi-act. 12), gewährte ihm die Staatsanwaltschaft das rechtliche Gehör vor der Abschreibung der Einsprache (Vi-act. 13) und stellte sodann mit Verfügung vom 23. Mai 2022 die Rechtskraft des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft vom 30. März 2022 fest. Zudem auferlegte die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer die durch die zusätzlichen Untersuchungshandlungen entstandenen Kosten von Fr. 130.90 (angefochtene Verfügung/Vi-act. 5). Diese Verfügung wurde einge- schrieben an den Beschwerdeführer versandt und konnte ihm am 24. Mai 2022 zugestellt werden (Vi-act. 21; vgl. auch Vi-act. 19). Der Staatsanwalt- schaft wurde sodann ein Couvert mit diversen aufgeklebten Textstellen ohne Adressangabe zugesandt mit der Mitteilung der Post, die beiliegende Sen- dung habe nicht zugestellt werden können und habe zur Ermittlung der Adres- se geöffnet werden müssen (Vi-act. 19). Daraufhin teilte die Staatsanwalt- schaft dem Beschwerdeführer am 13. Juni 2022 mit, sie habe die Verfügung vom 23. Mai 2022 betreffend Feststellung der Rechtskraft des erwähnten Strafbefehls von der Post mit dem Vermerk „nicht abgeholt“ zurückerhalten, und sandte ihm diese Verfügung erneut zu, mit dem Hinweis, dass die erneute Zustellung den Lauf der Rechtsmittelfrist weder unterbreche noch von Neuem beginnen lasse (Vi-act. 20). Tags darauf teilte die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer schriftlich mit, entgegen dem gestrigen Schreiben sei ihm
Kantonsgericht Schwyz 3 der Brief, den er zurückgeschickt habe, durch die Post am 24. Mai 2022 zuge- stellt worden und die Rechtsmittelfrist laufe demnach ab dem 25. Mai 2022 (Vi-act. 22). Der Beschwerdeführer reichte in der Folge am 15. Juni 2022 eine Eingabe bei der Staatsanwaltschaft ein mit dem Betreff „Rückweisung und Veranlassung auf Einstellung des Verfahrens“ (Vi-act. 23), welche Eingabe die Staatsan- waltschaft dem Kantonsgericht am 21. Juni 2022 zuständigkeitshalber über- wies. Sie beantragte, es sei auf die vorliegende Beschwerde infolge Ver- spätung unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers nicht einzutreten, eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen, und es sei die Rechtskraft der Verfügung vom 23. Mai 2022 und damit des Strafbefehls vom 30. März 2022 festzustellen (KG-act. 1). Der Beschwerdeführer erhielt mit Verfügung vom
23. Juni 2022 Gelegenheit, sich zur Frage der Verspätung der Beschwerde vernehmen zu lassen (KG-act. 3), woraufhin er am 1. Juli 2022 eine Eingabe einreichte (KG-act. 4).
2. a) Nach Art. 396 Abs. 1 StPO ist gegen schriftlich oder mündlich eröffne- te Entscheide innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die Zustellung von Mitteilungen der Straf- behörden erfolgt gemäss Art. 85 Abs. 2 StPO durch eingeschriebene Post- sendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung, insbesondere durch die Polizei. Nach Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Zustellung als er- folgt, wenn die Sendung vom Adressaten oder von einer angestellten oder im gleichen Haushalt lebenden, mindestens 16 Jahre alten Person entgegenge- nommen wurde. Vorbehalten bleiben Anweisungen der Strafbehörden, eine Mitteilung der Adressatin oder dem Adressaten persönlich zuzustellen. Fris- ten, die durch eine Mitteilung ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO) und gelten als eingehalten, wenn die Verfah- renshandlung spätestens am letzten Tag bei der zuständigen Behörde vorge- nommen wird (Art. 91 Abs. 1 StPO). Die Frist gilt auch dann als gewahrt,
Kantonsgericht Schwyz 4 wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist bei einer nicht zustän- digen schweizerischen Behörde eingeht. Diese leitet die Eingabe unverzüglich an die zuständige Strafbehörde weiter (Art. 91 Abs. 4 StPO).
b) Den Akten lässt sich entnehmen, dass die angefochtene Verfügung dem Beschwerdeführer am 24. Mai 2022 zugestellt werden konnte (Vi-act. 21; vgl. auch Vi-act. 19). Der Beschwerdeführer stellt den Empfang dieser Sen- dung nicht in Abrede. Er macht vielmehr geltend, dass nicht korrekt adressier- te Postsendungen an ihn versandt würden und man ihn zum strafbaren Öffnen von nicht an ihn adressierten Schreiben zu bewegen versuche – sein Name laute „A.________“ und nicht „Herr C.________“. Er habe die falsch adressier- ten Briefe deshalb zurückgeschickt. Die Behörden hätten die Verspätung selbst verschuldet. Ihn treffe kein Versäumnis (KG-act. 4, S. 1). Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer die Sendung der angefochtenen Verfü- gung aber persönlich entgegennahm (Vi-act. 21; vgl. auch Vi-act. 19), sind die vorstehend dargelegten Voraussetzungen gemäss Art. 85 Abs. 2 und Abs. 3 StPO erfüllt und die Zustellung der angefochtenen Verfügung gilt am 24. Mai 2022 als erfolgt. Die Reihenfolge von Vor- und Nachnamen spielt für die Adressierung offenkundig keine Rolle, weshalb der Beschwerdeführer, der vom Strafverfahren Kenntnis hatte (vgl. insbesondere Vi-act. 5, 8, 10, 11 und 13 f.), ohne Weiteres bemerken musste, dass die an „A.________“ adressierte Sendung (Vi-act. 19) ihn betraf. Die zehntägige Rechtsmittelfrist für die Be- schwerde begann somit am 25. Mai 2022 zu laufen und endete am 3. Juni
2022. Die am 15. Juni 2022 bei der Staatsanwaltschaft eingereichte Be- schwerde erfolgte damit verspätet. Gründe für eine Fristwiederherstellung im Sinne von Art. 94 StPO macht der Beschwerdeführer weder geltend noch er- geben sich solche aus den Akten. Im Übrigen fällt die Wiederherstellung einer Frist ohnehin ausser Betracht, wenn die Partei wie vorliegend auf eine Reakti- on verzichtete, sei es aufgrund einer freien Entscheidung, eines Irrtums oder eines – möglicherweise falschen – Rats eines Dritten (BGE 143 I 284, E. 1.3 = Pra 107 [2018] Nr. 34). Auf die verspätet eingereichte Beschwerde ist somit
Kantonsgericht Schwyz 5 kostenfällig (Art. 428 Abs. 1 StPO) präsidial nicht einzutreten (§ 40 Abs. 2 JG);- verfügt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 werden dem Be- schwerdeführer auferlegt
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 4. Abteilung [inkl. KG-act. 4 z.K.] und 1/R an die Amtslei- tung/zentraler Dienst), sowie nach definitiver Erledigung an die Staats- anwaltschaft (1/R, mit den Akten an die 4. Abteilung) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtspräsident Die Gerichtsschreiberin Versand 8. Juli 2022 kau